Corona-Virus - Kinderbetreuung

IG Metall Chemnitz informiert: Was tun, wenn Kitas und Schulen geschlossen bleiben? Was ist mit dem Entgelt?

17.04.2020 | Wenn nach den Osterferien Kitas und Schulen geschlossen bleiben, stellt sich für Eltern die Frage: Was ist mit meinem Entgelt, wenn ich meine Kinder betreuen muss? Am 27. März ist dazu ein Gesetz verabschiedet worden. Der DGB hat Antworten auf Fragen rund um das Thema zusammengestellt.

Foto: Arne Trautmann (panthermedia.net)

Der DGB erklärt die Eckpunkte: Fragen und Antworten rund um den Ausgleich des Verdienstausfalls bei notwendiger Betreuung aufgrund behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließung.

1. Für wen gibt es die neue Entschädigung?

Die Regelung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, also in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen selbst betreuen müssen, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

2. Ab wann gilt diese Regelung?

Die Regelung gilt seit dem 30. März 2020 und bleibt bis 31. Dezember 2020 in Kraft.

3. Gilt es diese Regelung für Eltern von Kindern in jedem Alter?

Leider nein. Das Recht auf Verdienstausfallentschädigung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Bei mehreren Kindern wird auf das Alter des jüngsten Kind abzustellen sein. Ausnahmen gelten nur für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Der DGB hat diese viel zu niedrig gesetzte Grenze kritisiert und eine Anhebung der Altersgrenze auf mindestens 14 Jahre, eher 16 Jahre gefordert.

Diese und weitere Fragen rund um die neuen Regelungen zur Kinderbetreuung, werden fortlaufend auf der Seite des DGB aktualisiert. Hier geht es zu den weiteren Antworten.

Von: az

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